Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma IQfy GmbH
Stand:Juni 2018
I. Geltungsbereich (Präambel)
1. Nachfolgend gedruckte Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichem Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs.1 BGB.
2. Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma IQfy GmbH (im folgenden „Lieferer“ genannt) erfolgen einheitlich zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie durch den Lieferer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
3. Der Kunde erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen mit deren ausschließlicher Geltung für die jeweilig vereinbarte Lieferung einverstanden. Abweichende Vereinbarungen, die für eine bestimmte Lieferung getroffen werden, bedürfen der Textform. Die Geltung der übrigen Bedingungen wird hierdurch nicht berührt.
4. Der Geltung abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit auch ausdrücklich für den Fall widersprochen, dass diese dem Lieferer in kaufmännischen Bestätigungsschreiben oder in sonstiger Art und Weise übermittelt werden, sowie für den Fall, dass der Lieferer die Lieferung in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
II. Angebot und Auftrag; Angebotsunterlagen
1. Angebote des Lieferers sind freibleibend. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar.
2. Angebote gelten erst dann als angenommen, wenn sie von dem Lieferer schriftlich bestätigt worden sind. Erfolgt die Lieferung ohne Auftragsbestätigung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
3. Art und Umfang der Lieferungen bestimmen sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers. Vertragsschlüsse mündlicher Art oder andere mündliche Vereinbarungen erhalten erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferers Verbindlichkeit. Gleiches gilt für etwaige mündliche Nebenabreden.
4. Der Lieferer übernimmt nur Garantien und leistet Gewähr für Beschaffungsrisiken, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Anderenfalls stellen Beschreibungen der Lieferung lediglich Beschaffenheitsangaben dar.
5. Abbildungen, Farben, Formen und Aufmachungen, die in Katalogen, Preislisten auf Messeauftritten, in Werbemedien oder anderen Drucksachen enthalten sind, stellen branchenübliche Annäherungswerte dar und sind unverbindlich. Der Lieferer behält sich technische oder designerische Änderungen vor.
6. Für Aufträge auf Sonderfertigung und Sonderentwicklung einzelner Bauteile gilt, dass Angaben über Ausführung, Farbgebung, Abmessung und Änderungen ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung des Lieferers in einem Pflichtenheft bedürfen.
7. Auftragsstornierungen müssen schriftlich erfolgen. Im Falle einer Stornierung kann der Lieferer die vereinbarte Vergütung verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen und unter Anrechnung dessen, was er für anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben hat oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.
8. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Nach Erledigung des Auftrages oder für den Fall, dass der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, sind die Unterlagen diesem auf Verlangen sofort zurückzugeben und eventuell davon gefertigte Kopien zu vernichten.
III. Geheimhaltungsvereinbarung
1. Der Kunde hat alle ihm von dem Lieferer im Zusammenhang mit der Lieferung mitgeteilten Informationen und zugänglich gemachten Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Informationen mündlich, dokumentiert, maschinenlesbar, elektronisch oder in anderer Form, z.B. als Muster oder als Produkt zugänglich gemacht werden. Der Kunde trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um eine Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter und Angestellte sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, zur Geheimhaltung zu verpflichten.
2. Die Pflicht zur Geheimhaltung entfällt, soweit die mitgeteilte Information
a. dem Kunden vor der Mitteilung nachweislich bekannt war.
b. der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich war.
c. der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des Kunden bekannt oder allgemein zugänglich wurde.
d. im wesentlichen solchen Informationen entsprechen, die dem Kunden zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden.
e. aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren ist, vorausgesetzt dass der Lieferer rechtzeitig vorher über die Offenbarung in Textform informiert wurde.
f. von dem Lieferer zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben wurde.
3. Der Kunde ist für jeden Fall des Verstoßes gegen die vorgenannte Geheimhaltungspflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- € verpflichtet. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche durch den Lieferer ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
IV. Preise
1. Die vereinbarten Preise sind bindend und gelten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ab Werk des Lieferers.
2. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Kosten für Transportverpackung, Porto, Facht, Versicherung, sonstige Versandspesen sowieKosten etwaiger Rücksendungen gehen zu Lasten des Kunden und sind von diesem gesondert zu vergüten.
3. Sind für einzelne Lieferungen nicht ausdrücklich schriftlich feste Preise vereinbart, werden die zu dem jeweiligen Versandtag gültigen Preise nach der IQfy-Preisliste berechnet.
4. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sowie bei Verträgen, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand haben, behält sich der Lieferer für den Fall eines unvorhergesehenen Anstiegs der Lohn-, Material- oder Vertriebskosten eine Preisänderung in Höhe der durch den Differenzbetrag entstehenden Mehrkosten vor. Gleiches gilt hinsichtlich einer Erhöhung sonstiger Steuern, Abgaben und Lasten, insbesondere bei einer Erhöhung der Mehrwertsteuer. Die Preiserhöhung ist dem Kunden vorher schriftlich mitzuteilen. Bei Verträgen, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand haben, tritt die Preisänderung jeweils zwei Wochen nach der schriftlichen Mitteilung in Kraft. Liegt der geänderte Preis 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
V. Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen kein anderes Zahlungsziel ergibt, sind Rechnungen am Tage des Erhalts zur Zahlung auf das in der Rechnung angegebene Konto fällig. Zahlungseingang ist gegeben mit Vorliegen des Betrages bei dem Lieferer oder Gutschrift auf dessen Konto.
Andere Zahlungsbedingungen (z.B. Gewährung von Skonti; Teilzahlungsvereinbarungen) bedürfen einer schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
2. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches p.a. zu fordern. Falls der Lieferer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass dem Lieferer als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Eine Aufrechnung des Kunden mit etwaigen Gegenansprüchen ist nur möglich, wenn diese dasselbe Vertragsverhältnis betreffen, um übrigen nur dann, wenn die Gegenansprüche vom Lieferer schriftlich anerkannt wurden, diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt hinsichtlich eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts des Kunden.
4. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug oder bestehen Umstände, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse beziehungsweise seiner Kreditwürdigkeit schließen lassen, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von banküblichen Sicherheiten durchzuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und im Falle des Zahlungsverzuges Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
VI. Liefer- und Leistungszeit
1. Bei Lieferungen ab Werk sind die Lieferfristen und Termine eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk des Lieferers verlassen hat. Sie gelten ebenso mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne das Verschulden des Lieferers oder Transporteurs nicht abgesandt werden kann.
2. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen zwischen den Vertragsparteien. Hat der Kunde Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben zu beschaffen oder eine Anzahlung bzw. Vorkasse zu leisten, so beginnt die Lieferfrist erst nach Erfüllung dieser Verpflichtungen.
3.Verzögert sich die Lieferung durch den Eintritt solcher Umstände, die vom Kunden zu vertreten sind, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Erbringung der Leistung von erheblichem Einfluss sind, gilt eine um die Dauer des Leistungshindernisses verzögerte Frist. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nach dem der Lieferer in Verzug geraten ist.
4. Kommt der Lieferer in Verzug, ist der Kunde bei Verträgen, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand haben, zur Kündigung, ansonsten zum Rücktritt berechtigt, sofern er dem Lieferer nach Fälligkeit erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung setzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Verzugs sind ausgeschlossen, es sei denn, die Leistung unterbleibt infolge eines Umstandes, den der Lieferer infolge vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat.
5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann der Lieferer dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
6. Kann der Lieferer bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die er trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, seine vertraglich übernommen Verpflichtungen nicht einhalten, sind Lieferer und Kunde für die Dauer der Leistungsstörung von ihren Verpflichtungen befreit. Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
VII. Versand und Gefahrtragung
1. Bei Lieferungen ab Werk, auch bei frachtfreien Lieferungen, geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder aber bei dem Transport durch eigene LKW mit deren Verlassen des Betriebsgeländes des Lieferers die Gefahr auf den Kunden über.
2. Verzögert sich die Auslieferung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr abweichend von der Bestimmung zu Nr. 1 bereits in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Lieferer die Versandbereitschaft diesem gegenüber schriftlich oder mündlich angezeigt hat.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bestehender Ansprüche Eigentum des Lieferers. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist.
2. Im Falle der Veräußerung tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm aus der Veräußerung, Be- oder Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, sowie einen Anspruch aufgrund vorbehaltenen Eigentums schon jetzt sicherungshalber an den Lieferer ab. Abgetreten werden ferner Versicherungsansprüche aus Beschädigung, Verlust oder Diebstahl. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.
3. Beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware, die mit der Ware verarbeitet oder verbunden worden ist, die nicht vom Lieferer stammt, wird die Forderung des Kunden an den Lieferer im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der verarbeiteten Ware abgetreten. Weiterhin steht dem Lieferer das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der verarbeiteten Ware. Der Lieferer gilt als Hersteller nach § 950 BGB. Für die neue Ware gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
4. Ist das Eigentum des Lieferers durch Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit einer im Eigentum des Kunden stehenden Sache erloschen, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes auf den Lieferer. Die Miteigentumsrechte des Lieferers gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser die Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.
6. Verwendet der Kunde die vom Lieferer gelieferten Waren aufgrund eines Werkvertrages, so tritt er hiermit seine Werklohnforderung gegen seine Vertragspartner in Höhe der noch bestehenden Forderung an den Lieferer ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch den Kunden be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Besteller veräußert wird.
7. Der Lieferer verpflichtet sich, die vorstehend bezeichneten Sicherungen – nach seiner Wahl – freizugeben, wenn deren Wert die zu sichernde Forderung nachhaltig um 10 % übersteigt.
8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Lieferer ist insoweit berechtigt, den jeweiligen Standort zu betreten. Hierfür leistet der Kunde ausdrücklich Gewähr. Im Falle der Rücknahme kann der Lieferer Gutschriften in Höhe des in der Zwischenzeit verminderten Warenwertes auf die Gesamtforderung erteilen.
9. Der Kunde verpflichtet sich, dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
IX. Mängelrüge und Gewährleistung
1. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Der Lieferer gewährleistet, dass die Ware die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat. Sämtliche Vereinbarungen mit dem Kunden hierüber sowie sonstige auf die Beschaffenheit der Ware bezogene Erklärungen stellen keine Garantie i.S.d. § 443 BGB dar. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, gewährleistet der Lieferer die Eignung der Ware für die vertraglich vorausgesetzte bzw. die gewöhnliche Verwendung, die bei Lieferungen dieser Art üblich ist und die der Kunde bei Lieferungen dieser Art erwarten kann.
3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung nur geringfügig mindern. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Fehler von selbst verschwindet oder seitens des Lieferers mit einem nur geringen Aufwand beseitigt werden kann.
4. Nimmt der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers Änderungen vor, so hat der Lieferer für die hieraus entstehenden nachteiligen Folgen nicht einzustehen.
5. Der Lieferer haftet ebenfalls nicht für solche Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Ware oder durch besondere Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6. Der Lieferer haftet für Mängel der Ware, die nachweislich bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlagen, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge und unbeschadet der Regelung zu Ziffer X. dieser Bestimmungen in der Weise, dass die Leistung nach seiner Wahl nachgebessert oder ersetzt wird. Der Kunde hat die zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ersatzlieferungen und Nachbesserungen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus resultierenden Folgen befreit.
7. Von den durch die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer für den Fall, dass sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Transports sowie die weiteren Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
8. Eine Nachbesserung ist dann erfolgreich, wenn der Fehler beseitigt wurde oder wenn der Lieferer zumutbare Möglichkeiten aufgezeigt hat, die Auswirkungen des Fehlers zu minimieren und damit auf ein mit dem Vereinbarungszweck zu vereinbarendes Maß zu beschränken.
9. Schlägt eine Nachbesserung endgültig fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche im Rahmen von Ziffer X. dieser Bestimmungen sowie die Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
10. Alle Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in allen Fällen vom Zeitpunkt der Ablieferung der Ware in 12 Monaten. Hiervon unberührt bleibt die Verjährung von Mängeln, die zu Verletzungen von Körper, Leben und Gesundheit führen, sowie solcher Mängel, deren Vorliegen der Lieferer arglistig verschwiegen oder für deren Abwesenheit er eine Garantie übernommen hat.
12. Weitere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche des Kunden sind unbeschadet der Ziffer X. dieser Bestimmungen ausgeschlossen.
X. Haftung und Verjährung
1. Schadensersatzansprüche aus Vertrag, vertragsähnlichen Beziehungen und aus unerlaubten Handlungen, die auf ein Verhalten von Mitarbeitern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Lieferers beruhen, sind nur in folgendem Umfang gegeben:
a. Bei Vorsatz in voller Höhe.
b. Bei grober Fahrlässigkeit und beim Fehlen einer Beschaffenheit, für die der Lieferer eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des typischerweise eintretenden voraussehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder Garantie verhindert werden soll.
c. Bei leichter Fahrlässigkeit nur aus Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf, überdies nur in Höhe des typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schadens.
d. Soweit der Lieferer in den vorgenannten Fällen gegen die auftretenden Schäden versichert ist, nur im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung. Übersteigt das vorhersehbare Vermögensschadenrisiko nach Auffassung des Kunden bei Vertragsschluss die vorstehenden Summen, so wird der Lieferer auf Verlangen des Kunden einen weitergehenden Versicherungsschutz nah individueller Absprache vereinbaren.
2. Die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 1 gilt nicht bei der Haftung für Personenschäden.
3. Der Lieferer behält sich vor, den Ersatzanspruch um das Mitverschulden des Kunden zu kürzen (§ 254 BGB).
4. Für alle Ansprüche gegen den Lieferer auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem sowie grob fahrlässigem Verhalten oder im Fall von Personenschäden.
5. Kann die Leistung aufgrund des Verschuldens des Lieferers vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach dem Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderer vertraglicher Pflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gilt unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden Ziffer IX. dieser Bestimmungen.
6. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern 1 bis 5 ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
XI. Datenschutzklausel
1. Der Lieferer speichert und verwendet im Zuge der Geschäftsabwicklung mitgeteilte Daten, um die jeweils laufende Bestellung vertragsgerecht abzuwickeln. Die deutschen und europäischen Datenschutzbestimmungen werden dabei beachtet.
2. Der Lieferer gibt die Daten des Kunden nicht an Dritte außerhalb seines Unternehmens mit Ausnahme dessen Vertriebspartner weiter. Die Vertriebspartner sind zur Einhaltung der Datenschutz-Standards des Lieferers verpflichtet.
XII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis hervorgehenden Verpflichtungen und Streitigkeiten ist der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl den Kunden auch an dessen Sitz in Anspruch zu nehmen.
2. Für sämtliche vertragliche Vereinbarungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XIII. Salvatorische Klausel
1. Die Unwirksamkeit oder Nichtdurchführbarkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des sonstigen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht, soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
2. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht.